§ 7 Erbschaftssteueräquivalentgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1961

Entstehung der Abgabenschuld.

§ 7.

Die Abgabenschuld entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe erhoben wird.

Schlagworte

Abgabenanspruch

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10003916

Dokumentnummer

NOR12043563

alte Dokumentnummer

N3196011850R

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