§ 7 EPER-V

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2002

Plausibilitätsprüfung

§ 7.

Die jeweils nach dem in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für die Überwachung der IPPC-Anlage zuständige Behörde hat die Emissionsmeldungen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Der Verpflichtete hat auf Verlangen der Behörde etwaige weitere von der Behörde für diese Prüfung für erforderlich erachtete Informationen unverzüglich nachzureichen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20002111

Dokumentnummer

NOR40033568

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