§ 7
(1) Die Entwicklungshilfeorganisation ist verpflichtet, auf ihre Kosten die Fachkraft einschließlich allfällig mitreisender Ehegatten und Kinder (§ 8 Abs. 5) für die Dauer ihres Einsatzes und ihrer Vorbereitung in einem Entwicklungsland entsprechend den besonderen Risken zusätzlich zur österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung bei einem in Österreich zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer zu versichern. Die Höhe der Versicherungssummen wird zwischen der Entwicklungshilfeorganisation und dem Versicherer jährlich neu vereinbart und ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die zusätzliche Versicherung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu beinhalten:
- 1. Für die Fachkraft: Heilkostenversicherung, Ablebens- und Invaliditätsversicherung, Haftpflichtversicherung für das Lenken von Kraftfahrzeugen, Privat- und Berufshaftpflichtversicherung und Versicherung der beweglichen Habe bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Abs.1;
- 2. für allfällig mitreisende Ehegatten: Heilkostenversicherung, Ablebensversicherung und Versicherung der beweglichen Habe bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Abs.1;
- 3. für allfällig mitreisende Kinder: Heilkostenversicherung bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Abs.1.
(3) Sollte die Rechtslage im Entwicklungsland den Abschluß bestimmter Versicherungsverträge in diesem Land vorschreiben, so sind diese Verträge auf Kosten der Entwicklungshilfeorganisation abzuschließen.
(4) Kommt die Entwicklungshilfeorganisation der Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gemäß Abs. 1 und 2 bzw. gegebenenfalls auch der Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gemäß Abs. 3 nicht nach, so ist sie verpflichtet, unbeschadet sonstiger Ersatzansprüche die durch die Versicherung im Normalfall abgedeckten Risken für die Fachkraft einschließlich allfällig mitreisender Ehegatten und Kinder zu tragen.
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