§ 7.
Soweit in diesem Bundesverfassungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, bleibt der durch die geltenden Rechtsvorschriften festgesetzte Wirkungsbereich der Bundesministerien unberührt. Dies gilt insbesondere für die Zuständigkeit zur Vorbereitung und Durchführung der in diesem Bundesverfassungsgesetz vorgesehenen Beschlüsse der Bundesregierung.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2024
Gesetzesnummer
10000409
Dokumentnummer
NOR12006514
alte Dokumentnummer
N11965129080
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