§ 7 Energieanleihegesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Auflassung der Sperrverpflichtung gemäß §§ 2 und 3.

Auflassung der Sperrverpflichtung gemäß §§ 2 und 3.

§ 7.

(1) Kreditinstitute, bei denen Anleihestücke mit einer dreijährigen Sperrverpflichtung gemäß § 2 hinterlegt worden sind, haben diese Sperre auf Verlangen des Hinterlegers zur Gänze oder für einen Teil des Depots vorzeitig aufzuheben. In diesem Fall haben sie 10 v. H. des Anleihenennbetrages, dessen Sperre aufgehoben werden soll, als Abgabennachholung für Rechnung des Hinterlegers bar abzuführen; diese Beträge sind nach den für die Einhebung und Verrechnung der Lohnsteuer geltenden Bestimmungen zu behandeln. Der Abgabennachholungsbetrag erhöht sich auf 15 v. H. für Personen, deren Einkommensteuer (Lohnsteuer) im Abzugswege eingehoben wird. Die näheren Vorschriften erläßt das Bundesministerium für Finanzen.

(2) Eine Auflassung der sechsjährigen Sperrverpflichtung gemäß § 3 vor Ablauf der Sperrfrist hat den Verlust der Begünstigung und die Nachversteuerung zur Folge. Sie darf von den Kreditinstituten nur mit schriftlicher Zustimmung des für die Veranlagung des Hinterlegers zuständigen Finanzamtes erfolgen. Eine vorzeitige Auflassung der Sperrverpflichtung gemäß § 4 findet nicht statt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Gesetzesnummer

10003835

Dokumentnummer

NOR40247342

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