§ 7 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1998

Begriffsbestimmungen

§ 7.

(Grundsatzbestimmung) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Erzeugung“ die Produktion von Elektrizität;
  2. 2. „Erzeuger“ eine juristische oder natürliche Person, die Elektrizität erzeugt;
  3. 3. „Eigenerzeuger“ eine juristische oder natürliche Person, die Elektrizität überwiegend für den eigenen Verbrauch erzeugt;
  4. 4. „Unabhängiger Erzeuger“ ein Erzeuger, der weder Elektrizitätsübertragungs- noch -verteilungsfunktionen in dem Gebiet des Netzes ausübt, in dem er eingerichtet ist;
  5. 5. „Übertragung“ den Transport von Elektrizität über ein Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Stromversorgung von Endverbrauchern oder Verteilern (Kunden);
  6. 6. „Verteilung“ den Transport von Elektrizität mit mittlerer oder niedriger Spannung über Verteilernetze zum Zwecke der Stromversorgung von Kunden;
  7. 7. „Kunden“ Endverbraucher von Elektrizität und Betreiber von Verteilernetzen;
  8. 8. „zugelassene Kunden“ Kunden, denen bei Vorliegen der gemäß § 44 festgelegten Voraussetzungen Netzzugang zu gewähren ist;
  9. 9. „Endverbraucher“ einen Verbraucher, der Elektrizität für den Eigenverbrauch oder zur Versorgung einer Verbrauchsstätte (Z 26) kauft; Unternehmen, die zum Zwecke der Verteilung von elektrischer Energie errichtet oder betrieben werden, gelten nicht als Endverbraucher im Sinne dieser Bestimmung;
  10. 10. „Verbindungsleitungen“ Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;
  11. 11. „Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
  12. 12. „Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem Transport von Elektrizität zum Zwecke der Stromversorgung von Endverbrauchern oder Verteilern dient;
  13. 13. „Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Leitung;
  14. 14. „wirtschaftlicher Vorrang“ die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;
  15. 15. „Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;
  16. 16. „Netzbetreiber“ Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen;
  17. 17. „Systembetreiber“ Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;
  18. 18. „Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität in ein Übertragungs- oder Verteilernetz einspeist oder daraus versorgt wird;
  19. 19. „Versorgung“ die Lieferung oder den Verkauf von Elektrizität an Kunden;
  20. 20. „Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen, das zum Zwecke der Erzeugung, der Übertragung oder der Verteilung von elektrischer Energie betrieben wird;
  21. 21. „integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen;
  22. 22. „vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Elektrizitätsunternehmen, das mindestens zwei der folgenden Funktionen wahrnimmt: Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität;
  23. 23. „Erneuerbare Energien“ Wasserkraft, Biomasse, Biogas, geothermische Energie, Wind und Sonne, soweit sie für die Erzeugung elektrischer Energie Verwendung finden;
  24. 24. „Betriebsstätte“ jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, an dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbständig ausgeübt wird;
  25. 25. „Betriebsgelände“ einen geographischen Raum, in dessen Bereich Unternehmen ihre Tätigkeit ausüben;
  26. 26. „Verbrauchsstätte“ ein oder mehrere zusammenhängende, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt eines Endverbrauchers stehende Betriebsgelände (Z 25), für das oder die ein Endverbraucher (Z 9) elektrische Energie bezieht und über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt; eine Betriebsstätte sowie Einrichtungen, die eine einheitliche Betriebsanlage darstellen, sind jedenfalls auch dann Verbrauchsstätten, wenn kein eigenes Netz vorliegt;
  27. 27. „Betriebsanlage“ jede örtlich gebundene Einrichtung, die der regelmäßigen Entfaltung einer selbständigen, auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit zu dienen bestimmt ist;
  28. 28. „Konzernunternehmen“ ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbständigen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbunden ist;
  29. 29. „Drittstaaten“ Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind.

Schlagworte

Elektrizitätsübertragungsfunktion, Elektrizitätsverteilungsfunktion

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR12090647

alte Dokumentnummer

N5199853372L

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