Begriffsbestimmungen
§ 7.
(Grundsatzbestimmung) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
- 1. “Ausgleichsenergie" die Differenz zwischen dem vereinbartem Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;
- 2. “Bilanzgruppe" die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;
- 3. “Bilanzgruppenkoordinator" eine natürliche oder juristische Person, die eine Verrechnungsstelle auf Grund einer Konzession betreibt;
- 4. “Bilanzgruppenverantwortlicher" eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;
- 5. “Direktleitung" eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Leitung;
- 6. “Drittstaaten" Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind;
- 7. “Einspeiser" einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;
- 8. “Elektrizitätsunternehmen" eine natürliche oder juristische Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;
- 9. “Endverbraucher" einen Verbraucher, der Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;
- 10. “Entnehmer" einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber, der elektrische Energie aus dem Netz bezieht;
- 11. “erneuerbare Energien" Wasserkraft, Biomasse, Biogas, geothermische Energie, Wind und Sonne, soweit sie für die Erzeugung elektrischer Energie Verwendung finden; Müll und Klärschlamm gelten jedenfalls nicht als “erneuerbare Energie";
- 12. “Erzeuger" eine juristische oder natürliche Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität erzeugt;
- 13. “Erzeugung" die Produktion von Elektrizität;
- 14. “Fahrplan" jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen wird;
- 15. “galvanisch verbundene Netzbereiche" Netzbereiche, die elektrisch leitend verbunden sind;
- 16. “Großhändler" einen Stromhändler, der keine Übertragungs- oder Verteilungsfunktion innerhalb oder außerhalb des Netzes wahrnimmt, in dem er eingerichtet ist;
- 17. “Hilfsdienste" alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;
- 17a. “horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen" ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen kommerzielle Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt;
- 18. “integriertes Elektrizitätsunternehmen" ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen;
- 19. “Konzernunternehmen" ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbständigen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbunden ist;
- 20. “Kostenwälzung" ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten jener Anschlussnetzebene, an der es direkt angeschlossen ist, sowie die Kosten aller darüberliegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;
- 21. “Kunden" Endverbraucher, Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;
- 22. “Lastprofil" eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;
- 23. “Lieferant" eine natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt;
- 24. “Marktregeln" die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;
- 25. “Netzanschluss" die physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem;
- 26. “Netzbenutzer" jede natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder entnimmt;
- 27. “Netzbereich" jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;
- 28. “Netzbetreiber" Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;
- 29. “Netzebene" ein im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmter Teilbereich des Netzes;
- 30. “Netzzugang" die Nutzung eines Netzsystems durch Kunden oder Erzeuger;
- 31. “Netzzugangsberechtigter" Kunde und Erzeuger;
- 32. “Netzzugangsvertrag" die individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;
- 33. “Netzzutritt" die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;
- 34. “Regelzone" die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Frequenz-Leistungsregelung ausgerüstet und betrieben wird;
- 35. “Regelzonenführer" derjenige, der für die Leistungs-Frequenzregelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, erfüllt werden kann;
- 36. “standardisiertes Lastprofil" ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;
- 37. “Stromhändler" eine natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität in Gewinnabsicht verkauft;
- 38. “Systembetreiber" einen Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;
- 39. “Übertragung" den Transport von Elektrizität über ein Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Stromversorgung von Endverbrauchern oder Verteilern (Kunden);
- 40. “Übertragungsnetz" ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;
- 40a. “Übertragungsnetzbetreiber" eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, ist; Übertragungsnetzbetreiber sind die Verbund Austrian Power Grid AG, die Tiroler Regelzonen AG und die VKW - Übertragungsnetz AG,
- 41. “Verbindungsleitungen" Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;
- 42. “Verbundnetz" eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
- 43. “Versorgung" den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden;
- 43a. “Verteilernetzbetreiber" eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;
- 44. “Verteilung" den Transport von Elektrizität mit mittlerer oder niedriger Spannung über Verteilernetze zum Zwecke der Stromversorgung von Kunden;
- 45. “unabhängiger Transportnetzbetreiber" einen Übertragungsnetzbetreiber, der weisungsungebunden und unabhängig von dritten Unternehmen Investitionsentscheidungen trifft;
- 46. “vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen" ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, deren gegenseitige Beziehungen durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet werden, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens, insbesondere durch
- a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;
- b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren,
- auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;
- 47. “wirtschaftlicher Vorrang" die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;
- 48. “KWK-Anlagen" (“Kraftwärmekopplungsanlagen") Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, in denen aus Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird, wobei die Nutzwärme der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient;
- 49. “KWK-Energie" elektrische Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird.
Schlagworte
Übertragungsfunktion, Einspeisergruppe, Eigentumsrecht
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR40052493
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