§ 7
§ 7. Anschlußbahnen sind Schienenbahnen, die den Verkehr eines einzelnen oder mehrerer Unternehmen mit Haupt- oder Nebenbahnen oder Straßenbahnen vermitteln und mit ihnen derart in unmittelbarer oder mittelbarer Verbindung stehen, daß ein Übergang von Fahrbetriebsmitteln stattfinden kann. Anschlußbahnen werden hinsichtlich ihrer Betriebsführung unterschieden in
- 1. Anschlußbahnen mit Eigenbetrieb mittels Triebfahrzeugen oder Zweiwegefahrzeugen;
- 2. Anschlußbahnen mit Eigenbetrieb mittels sonstiger Verschubeinrichtungen;
- 3. Anschlußbahnen ohne Eigenbetrieb.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)