§ 7 Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.2008

Bestandsbuchführung

§ 7.

Die zugelassenen Importeure haben ordnungsgemäß Bücher zu führen und die bei ihnen verbleibenden Antragsunterlagen und die sonstigen maßgeblichen geschäftlichen Unterlagen vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, vollständig, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20006087

Dokumentnummer

NOR40102762

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