§ 7 Einfache Druckbehälter-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Zugelassene Stelle

§ 7

Zugelassene Stellen im Sinne dieser Verordnung sind solche, die von einem EWR-Vertragsstaat zur Durchführung der Bescheinigungsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b sowie der EG-Überwachung gemäß den §§ 12 bis 14 zugelassen und der für sie jeweils zuständigen europäischen Behörde genannt worden sind.

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