§ 7 EichstellenV

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.2011

Verantwortlichkeit des Leiters und der Zeichnungsberechtigten

§ 7.

(1) Der Leiter der Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass

  1. 1. die Eichungen ordnungsgemäß vorgenommen werden;
  2. 2. Eichstempel und Sicherungsstempel gegen missbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind und
  3. 3. Stempelmaterialien, die eine Jahreszahl vom Vorjahr beinhalten, spätestens mit Ablauf des Monats Jänner des laufenden Jahres vernichtet werden.

(2) Eichungen dürfen von einer Eichstelle nur dann vorgenommen werden, wenn ein Zeichnungsberechtigter für die jeweilige Messgeräteart anwesend ist und selbst an der Eichung mitwirkt. Bei Eichungen in einem eichtechnischen Prüfraum ist es ausreichend, dass der Zeichnungsberechtigte für die jeweilige Messgeräteart in geeigneter Weise die Aufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung der Eichung übernimmt.

(3) Der Leiter der Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass die fachliche Eignung des Personals durch regelmäßige Teilnahme an geeigneten Schulungsveranstaltungen aufrecht erhalten wird.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Gesetzesnummer

20003224

Dokumentnummer

NOR40131975

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