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§ 7 eHealthV 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

4. Abschnitt

Spezifische Zugriffsberechtigungen

1. Unterabschnitt

Spezifische Zugriffsberechtigungen auf das zentrale Impfregister Grundsätze des Zugriffs auf das zentrale Impfregister

§ 7.

(1) Die Speicherung von Daten im zentralen Impfregister oder die Verarbeitung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten ohne spezifische Zugriffsberechtigung ist unzulässig.

(2) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen auf das zentrale Impfregister gemäß § 24f Abs. 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 4 GTelG 2012 umfassen Zugriffe auf das zentrale Impfregister

  1. 1. für den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß § 24b Abs. 1 GTelG 2012 (§ 8),
  2. 2. zur Gesundheitsvorsorge (§ 9),
  3. 3. zur Wahrnehmung der Rechte von Bürger/innen gemäß § 24e GTelG 2012 (§ 10),
  4. 4. zum Krisenmanagement (§ 11) sowie
  5. 5. zum Datenqualitätsmanagement gemäß § 24h GTelG 2012, für Auswertungen gemäß § 24g GTelG 2012 und für die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen (§ 12).

(3) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Abs. 2 umfassen

  1. 1. schreibende Zugriffe, wenn die Verarbeitung auf eine Speicherung oder Änderung des Datensatzes eingeschränkt ist, und
  2. 2. lesende Zugriffe, wenn die Speicherung oder Änderung des Datensatzes unzulässig ist.

(4) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen können lesend oder schreibend oder lesend und schreibend sein.

(5) Spezifische Zugriffsberechtigungen führen zu keiner Ausweitung des Berufsrechts.

Schlagworte

Bürgerin

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012829

Dokumentnummer

NOR40268299

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