§ 7 EFZ-DV-VO

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.2018

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

§ 7.

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haben zu Unrecht erbrachte Zuschüsse oder Differenvergütungen vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin zurückzufordern. Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Dienstgebers/der Dienstgeberin, auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten oder die Rückzahlung von zu Unrecht geleisteten Zuschüssen oder Differenzvergütungen in Teilbeträgen zulassen.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010237

Dokumentnummer

NOR40204459

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