§ 7 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.2022

Förderwerber

§ 7.

Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die beabsichtigen, Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022

Gesetzesnummer

20011878

Dokumentnummer

NOR40243551

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