§ 7 DVRV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

4. Abschnitt

Meldungen an das Datenverarbeitungsregister Form der Meldung

§ 7.

(1) Die Meldung sowie die zugehörigen Beilagen sind in elektronischer Form über DVR-Online einzubringen. Eine Meldung in Form von E-Mail oder in nicht-elektronischer Form ist nur unter den Voraussetzungen des 8. Abschnittes zulässig. Die Meldung von manuellen Dateien kann entweder in elektronischer Form über DVR-Online oder unter den Voraussetzungen des 8. Abschnittes eingebracht werden.

(2) Zum Einbringen von Meldungen sowie für die Bearbeitung von Verbesserungsaufträgen ist eine Identifizierung und Authentifizierung erforderlich.

(3) Zur Teilnahme an einem Informationsverbundsystem, das bereits auf Grund einer Meldung von zumindest zwei Auftraggebern registriert worden ist, können weitere Auftraggeber in der Folge die Meldung im Umfang des § 19 Abs. 1 Z 3 bis 7 und Abs. 2 DSG 2000 auf einen Verweis durch Übernahme des Inhalts der Meldung eines bereits registrierten Auftraggebers beschränken, wenn sie eine Teilnahme im genau gleichen Umfang anstreben.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017

Gesetzesnummer

20007925

Dokumentnummer

NOR40141444

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