§ 7 DVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2008

Verbot der Deponierung

§ 7.

Die Ablagerung folgender Abfälle ist verboten:

  1. 1. schlammige, pastöse oder feinkörnige Abfälle, wenn die Funktionsfähigkeit des Basisentwässerungssystems beeinträchtigt wird oder wenn die Standsicherheit des Deponiekörpers nicht gegeben ist;
  2. 2. flüssige Abfälle und Abwässer; die Verwendung von Deponiesickerwasser nach Maßgabe des Anhangs 3 Kapitel 6.3. stellt keine Ablagerung dar;
  3. 3. Abfälle, die unter Deponiebedingungen als explosiv, ätzend, brandfördernd, leicht entzündbar oder entzündbar gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung einzustufen sind;
  4. 4. Gase unter Druck;
  5. 5. Stoffe, die bei Kontakt mit Wasser heftig reagieren;
  6. 6. infektiöse Abfälle aus Krankenhäusern und andere klinische Abfälle, die in medizinischen oder veterinärmedizinischen Einrichtungen anfallen und gemäß Abfallverzeichnisverordnung, in der geltenden Fassung, die Eigenschaft H9 „infektiös“ aufweisen;
  7. 7. Abfälle, deren Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) im Feststoff mehr als fünf Masseprozent beträgt; ausgenommen sind
  1. a) mit Kunststoffen oder Bitumen verfestigte Abfälle hinsichtlich des Bindemittels, wenn diese Abfälle in einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie abgelagert werden,
  2. b) in Kunststofffolie verpackte Asbestabfälle gemäß § 10,
  3. c) Abfälle, deren Kohlenstoffgehalt aus elementarem Kohlenstoff, Kohlen- oder Koksanteilen resultiert, sofern es sich nicht um beladene Aktivkohle oder beladenen Aktivkoks handelt, wenn diese Abfälle in einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden,
  4. d) Abfälle gemäß Anhang 2,
  5. e) nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigte Bodenbestandteile, wenn dieses Material nach Maßgabe des Anhangs 4 in einer Bodenaushubdeponie abgelagert wird,
  6. f) Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die in einer Massenabfalldeponie unter Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs 1 Tabellen 9 und 10 und unter Einhaltung des Anhangs 4 Teil 2 Kapitel 4 abgelagert werden; die Vermischung eines Abfalls aus mechanischbiologischer Behandlung mit heizwertarmen Materialien oder Abfällen unter der Zielsetzung, diese Grenzwerte zu unterschreiten, ist gemäß § 6 Abs. 2 unzulässig,
  7. g) Abfälle, die aufgrund einer gemäß § 8 genehmigten Ausnahme für TOC abgelagert werden dürfen,
  8. h) Abfälle von magnesit- und zementgebundenen Holzwolledämmbauplatten, zementgebundenem Holzspanbeton, Brandschutzplatten und Kunstmarmor, wenn diese Abfälle in einer Baurestmassen- oder Massenabfalldeponie abgelagert werden,
  9. i) Abfälle von Schleifmitteln mit organischen Trägermaterialien oder Glasfaservliesabfälle, deren Aufbereitung für eine thermische Behandlung unverhältnismäßig ist, wenn diese Abfälle in einer Massenabfalldeponie abgelagert werden,
  10. j) Rückstände aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, sofern bei dieser Behandlung keine Abfälle mit leicht abbaubaren organischen Anteilen, zB gemischte Siedlungsabfälle, (mit-)behandelt werden und diese Rückstände einen Brennwert von höchstens 6 600 kJ/kg Trockenmasse (TM) und einen TOC-Gehalt von weniger als acht Masseprozent aufweisen und in einer Massenabfalldeponie abgelagert werden;
  1. 8. Abfälle, die aus nicht identifizierten oder neuen chemischen Stoffen aus Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbildungstätigkeiten bestehen, deren Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt nicht bekannt sind (zB Laborabfälle);
  2. 9. Abfälle, die den Anforderungen des § 5 oder des § 6 nicht entsprechen;
  3. 10. Altreifen;
  4. 11. Abfälle, die sonstige Anforderungen bezüglich der Zulässigkeit der Ablagerung (zB Anforderungen an das Deponieverhalten des Abfalls, Anforderungen für verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle) nicht erfüllen.

Schlagworte

Reststoffdeponie, Kohleanteil, Baurestmassendeponie, Forschungstätigkeit, Entwicklungstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40095279

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