Schadstoffe
§ 7.
(1) Schadstoffe sind Stoffe, deren Vorhandensein in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pfanzenhilfsmitteln bei sachgerechter Anwendung auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstlich nutzbaren Böden oder Pflanzen geeignet ist,
- 1. die Fruchtbarkeit des Bodens oder
- 2. die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder
- 3. den Naturhaushalt zu gefährden.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit es zur Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens, zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren sowie des Naturhaushaltes erforderlich ist, durch Verordnung zu bestimmen:
- 1. Schadstoffe, von denen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln keine nachweisbaren Anteile vorhanden sein dürfen, und
- 2. erlaubte Höchstgehalte anderer Schadstoffe in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
10010827
Dokumentnummer
NOR40023054
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