§ 7 Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfungen

§ 7

Die Vollständigkeit und Plausibilität der Diagnosen- und Leistungsberichte sind durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Jedenfalls sind die in den Handbüchern gemäß § 6 Abs. 4 enthaltenen Plausibilitätsprüfvorschriften anzuwenden.

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