§ 7 DGVO

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Technische Anforderungen an Baugruppen

§ 7

(1) Baugruppen im Sinne des § 2 Abs. 3, die mindestens ein Druckgerät im Sinne des § 6 enthalten und die unter den Z 1 bis 3 dieses Paragraphen angeführt sind, müssen die in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen:

  1. 1. Baugruppen für die Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von über 110ºC, die mindestens ein befeuertes oder anderweitig beheiztes überhitzungsgefährdetes Druckgerät aufweisen;
  2. 2. von Z 1 Druckgeräte oder Baugruppen nicht erfasste Baugruppen, wenn sie vom Hersteller dafür bestimmt sind, als Baugruppen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen zu werden;
  3. 3. von den Z 1 und 2 nicht erfassten Baugruppen.

(2) Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur von nicht höher als 110ºC, die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden und deren PS.V größer als 50 bar.Liter ist, müssen die grundlegenden Anforderungen der Z 2.10, 2.11, 3.4, 5 lit. a und 5 lit. d des Anhangs I erfüllen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)