§ 7 DGPLV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

2. Abschnitt

Lagerung von DGP in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen

§ 7.

(1) In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen bis zu 20 DGP mit einem Gesamtinhalt von höchstens je 600 ml nach Maßgabe der §§ 5 und 6 gelagert werden.

(2) In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen mehr als 20 DGP bis höchstens 50 DGP mit einem Gesamtinhalt von höchstens je 600 ml nach Maßgabe der §§ 5, 6, 29 und 30 gelagert werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20002373

Dokumentnummer

NOR40037977

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)