§ 7 Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1945

§. 7.

Die Bestimmungen der §§. 1, 2 dieses Gesetzes haben auch für Transporte mittelst Schiffen rücksichtlich jener Räume, welche zur Unterkunft der Thiere benützt oder von denselben betreten werden, analoge Anwendung zu finden.

Die Desinfection der Schiffe und der im §. 1 angeführten Geräthschaften hat sogleich nach Löschung der Fracht zu geschehen.

Eine im Auslande vorgenommene Desinfection kann nur dann die für`s Inland vorgeschriebene ersetzen, wenn glaubwürdige Nachweisungen vorliegen, daß dieselbe vorschriftsmäßig bewirkt wurde.

Die Verpflichtung zur Vornahme der Desinfection obliegt dem Schiffsführer, beziehungsweise der Transportunternehmung.

Schlagworte

Tier, Gerätschaft

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025

Gesetzesnummer

10010160

Dokumentnummer

NOR40006740

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