§ 7 Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1945

§ 7

— Zu §. 7.

Fahrzeuge der Binnenschiffahrt, welche zum Transport der im §. 1 des Gesetzes bezeichneten Thierarten eigens bestimmt sind, müssen an einer, vom Verkehr abseits gelegenen Stelle der Reinigung und Desinfection unterzogen werden.

Rücksichtlich der Seeschiffe haben die Organe der Hafen- und Seesanitäts-Verwaltung zu sorgen, daß im Verkehre mit den zu reinigenden und zu desinficirenden Schiffen, beziehungsweise Schiffsräumen mit jener Vorsicht vorgegangen und die Reinigung und Desinfection derart vorgenommen werde, daß die Verschleppung der Ansteckungsstoffe vermieden werde.

Rücksichtlich der Reinigung der Schiffsräume, der bei der Ausladung der Thiere von denselben betretenen Landungsbrücken und Landungsplätze, der Beseitigung des Düngers, Kehrichts, Streumateriales, sowie der Desinfection dieser Objecte, haben die in dieser Verordnung zu den §§. 1, 2 und 10 des Gesetzes enthaltenen Vorschriften analoge Anwendung zu finden.

Die Desinfection der beim Viehtransport benützten Schiffsräume und Geräthe muß nach Löschung der Fracht bei Fahrzeugen der Binnenschifffahrt längstens innerhalb 48 Stunden, bei Seeschiffen aber mit Vermeidung eines jeden unnöthigen Aufschubes beendigt sein.

Die im Absatz 1 bezeichneten Fahrzeuge der Binnenschifffahrt müssen mit einem Controlbuch versehen sein. Dasselbe hat folgende Rubriken zu enthalten: Bezeichnung der Unternehmung, Bezeichnung des Fahrzeuges, Gattung und Herkunft der Ladung, Tag und Stunde der Entladung und der Desinfection, Anmerkungsrubrik für die Bemerkungen des mit der Staatsaufsicht betrauten Organs. Bei Seeschiffen ist der Vollzug der Desinfection auf der Sanitätsfede amtlich zu bescheinigen.

Bezüglich der Zulassung von, aus dem Auslande kommenden, zum Viehtransport benützten Schiffen zum weitern Verkehr, haben die in dieser Verordnung zu §. 3 des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen analoge Geltung.

Schlagworte

Desinfektion, Tierarzt, Kontrollbuch

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

10010159

Dokumentnummer

NOR40004912

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