§ 7 COVID 19-Gesetz-Armut

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.2020

Richtlinien des Bundes

§ 7.

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in Richtlinien die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zuwendungen gemäß § 1 nach Abstimmung mit den Ländern und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

  1. 1. Rechtsgrundlagen, Ziele;
  2. 2. den Gegenstand der Zuwendungen;
  3. 3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Unterstützung aus Bundesmitteln;
  4. 4. das Ausmaß und die Art der Geldleistung;
  5. 5. Berichtspflichten;
  6. 6. Aufteilungsschlüssel;
  7. 7. Anweisungsmodalitäten;
  8. 8. Modalitäten für die Endabrechnung;
  9. 9. Verfahren;
  10. 10. Dauer.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2021

Gesetzesnummer

20011401

Dokumentnummer

NOR40228610

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