Zuständige Behörde gemäß der CLP-V
§ 7.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde gemäß Art. 43 der CLP-V.
(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die gemäß der CLP-V und den darauf beruhenden Rechtsakten notwendigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:
- 1. Maßnahmen zur Einstufung:
- a) Einbringung von Vorschlägen zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß Art. 36 Abs. 1 oder 3 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 der CLP-V,
- b) Zuleitung der vorläufigen Einstufungsdossiers für Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten gemäß Art. 36 Abs. 2 der CLP-V an die ECHA, die von den nach Pflanzenschutzmittelrecht („Bundesamt für Ernährungssicherheit – BAES“) und Biozidrecht national zuständigen Institutionen im Rahmen der Wirkstoffbewertung erstellt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in dem nach Art. 37 Abs. 1 letzter Satz der CLP-V erforderlichen Format zur Verfügung gestellt werden,
- 2. Entgegennahme von Vorschlägen der Hersteller, Importeure oder nachgeschalteten Anwender zur Änderung der harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungselemente eines Stoffes auf Grund neuer Informationen gemäß Art. 37 Abs. 6 der CLP-V,
- 3. Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Art. 44 der CLP-V,
- 4. Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission gemäß Art. 46 Abs. 2 der CLP-V,
- 5. Beteiligung an der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, der ECHA und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 43 der CLP-V,
- 6. Koordinierung und erforderlichenfalls die Ausarbeitung von Schwerpunktprogrammen für die Durchsetzung gemäß Art. 46 Abs. 1 der CLP-V,
- 7. Entscheidungen im Sinne des § 8 über Ausnahmen gemäß Art. 1 Abs. 4 der CLP-V und
- 8. Wahrnehmung der Aufgaben der Informationsempfangs- und Notbeauskunftungsstelle nach Art. 45 der CLP-V.
(3) Bevor der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft selbständig einen Vorschlag zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung zwecks Vorlage an die ECHA gemäß Art. 37 Abs. 1 der CLP-V ausarbeitet, hat er das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen. Wird gemäß Art. 36 Abs. 2 der CLP-V ein vorläufiges Einstufungsdossier für einen Wirkstoff von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten von den in Abs. 2 Z 1 angeführten zuständigen Institutionen ausgearbeitet, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich zur Erfüllung seiner aus der CLP-V sich ergebenden Aufgaben und der daraus resultierenden Kommunikationsanforderungen (zB „REACH-IT“) der Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen des § 6 Abs. 2 und 3 des Umweltkontrollgesetzes bedienen. Die Mitwirkung an den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 schließt auch die Überlassung an die Umweltbundesamt GmbH zur selbständigen Besorgung dieser Aufgaben ein; die selbständige Besorgung im Einzelfall setzt voraus, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorab von der Umweltbundesamt GmbH informiert wurde und ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich der Umweltbundesamt GmbH als nationaler Auskunftsstelle („Helpdesk“) gemäß Abs. 2 Z 3 bedienen. Die Umweltbundesamt GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 notwendigen Auskünfte, insbesondere über den Stand der jeweils durchgeführten Arbeiten, zu geben und entsprechende Unterlagen zu übermitteln.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die Berichterstellung gemäß Abs. 2 Z 4 die von den Überwachungsbehörden (§ 57) eingelangten Daten in einem Bericht zusammenzufassen und diesen im Einklang mit den in Art. 46 Abs. 2 der CLP-V genannten Fristen der ECHA zu übermitteln.
Schlagworte
Einstufungselement, Informationsempfangsstelle
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR40173591
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