§ 7 C-SeVO 2021

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.2021

§ 7.

Die Feststellung des Sprachstandes einer Schülerin oder eines Schülers in einer Deutschförderklasse kann abweichend von § 18 Abs. 14 SchUG auf Antrag eines Erziehungsberechtigten auf frühestens 26. März 2021 vorverlegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

20011445

Dokumentnummer

NOR40230657

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