§ 7 C-SchVO 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.2020

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung im ortsungebundenen Unterricht

§ 7.

(1) Die Leistungsfeststellung und die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler in einzelnen Unterrichtsgegenständen gemäß § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 2, 3 und 4, § 23 und § 23a SchUG hat für Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenen Unterricht im Wege der elektronischen Kommunikation zu erfolgen. Dabei ist eine Form der Leistungsfeststellung zu wählen, die eine sichere Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einer gesicherten Prüfungsumgebung zulässt. Eine gesicherte Prüfungsumgebung liegt dann vor, wenn der Lehrperson aufgrund der Prüfungsgestaltung und der technischen und örtlichen Gegebenheiten glaubhaft gemacht wurde, dass die Vortäuschung einer Leistung nicht möglich ist.

(2) Leistungsfeststellungen, die im Wege der elektronischen Kommunikation nicht möglich sind, insbesondere lehrplanmäßig vorgeschriebene Schularbeiten, sind nach Aufhebung des ortsungebundenen Unterrichts nachzuholen. Ist das Nachholen einer Leistungsfeststellung aufgrund der Dauer des ortsungebundenen Unterrichts nicht möglich oder zweckmäßig, hat die Schulleitung die Durchführung der Leistungsfeststellung unter physischer Anwesenheit am Schulstandort anzuordnen, wenn ansonsten eine Beurteilung über das Schuljahr oder das Semester nicht möglich ist.

(3) Abs. 1 und 2 sind an Schulen im Geltungsbereich des SchUG-BKV sinngemäß anzuwenden.

(4) § 7 Abs. 9 zweiter Satz der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) ist im Schuljahr 2020/21 nicht anzuwenden.

(5) Wenn vor dem 6. Dezember 2020 keine Schularbeit durchgeführt wurde, darf abweichend von den gemäß § 6 SchOG oder § 5 Luf BSchG erlassenen Lehrplänen und von § 7 LBVO vom 7. Dezember 2020 bis zum Ende des Wintersemesters 2020/21 je Unterrichtsgegenstand in einer Klasse oder Schülergruppe eine Schularbeit durchgeführt werden. Ist die Durchführung einer Schularbeit nicht möglich oder zweckmäßig, so hat diese zu entfallen und es sind andere Arten der Leistungsfeststellung der Leistungsbeurteilung zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40228110

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