§ 7 C-FHV

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.2020

Inkrafttreten

§ 7.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Prüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Sommersemester 2020 abgelegt wurden oder für die bereits eine Anmeldung erfolgt ist, gelten als im Sinne der Sonderbestimmung des § 3 ordnungsgemäß durchgeführt.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20011136

Dokumentnummer

NOR40222833

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