Inkrafttreten
§ 7.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Prüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Sommersemester 2020 abgelegt wurden oder für die bereits eine Anmeldung erfolgt ist, gelten als im Sinne der Sonderbestimmung des § 3 ordnungsgemäß durchgeführt.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
20011136
Dokumentnummer
NOR40222833
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