§ 7 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

ABSCHNITT II

PFLICHTEN DER BEDIENSTETEN Allgemeine Pflichten; Pflichtenangelobung

§ 7.

(1) Die Bediensteten sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, ihren Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen und sich sowohl im Dienst wie außerhalb des Dienstes eines angemessenen und ehrenhaften, auf das Standesansehen Bedacht nehmenden Verhaltens zu befleißigen.

(2) Der Bedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Bedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

(4) Die Bediensteten haben bei Besorgung des ihnen übertragenen Dienstes die für die einzelnen Dienstzweige etwa bestehenden oder künftig zu erlassenden besonderen Dienstvorschriften gewissenhaft einzuhalten.

(5) Die Bediensteten haben beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich stets einzuhalten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, ihre Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der Interessen des Bundes, im besonderen der Österreichischen Bundesforste, bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen, das Dienstgeheimnis zu wahren und bei ihrem Verhalten in und außer Dienst sich ihrer Stellung angemessen zu betragen. Über die Pflichtangelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Bedienstete zu unterfertigen hat.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 641/1987

Schlagworte

Treue, Unterstützung, Amtsverschwiegenheit, Dienstvorgesetzter,

Fachvorgesetzter, Mitteilungspflicht, Ablehnung, Angelobung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102076

alte Dokumentnummer

N6198610214G

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