§ 7 Bundesarchivgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Recht auf Auskunft und Gegendarstellung

§ 7.

(1) Soweit Daten nicht ohnehin dem Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz unterliegen, haben Archive des Bundes Betroffenen auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erteilen, soweit

  1. 1. das Archivgut erschlossen ist,
  2. 2. die Betroffenen Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und
  3. 3. der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand im Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.

(2) Die Auskunft nach Abs. 1 kann auch durch Einsicht in das Archivgut gewährt werden, wenn der Erhaltungszustand des Archivgutes dies erlaubt.

(3) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit

  1. 1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
  2. 2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
  3. 3. der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
  4. 4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
  5. 5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten

(4) Machen Betroffene glaubhaft, daß das Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, so können sie verlangen, daß dem betreffenden Archivgut eine vom Betroffenen verfaßte Gegendarstellung beigefügt wird. Die Gegendarstellung hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel anzuführen, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Dies gilt nicht für Schriftgut von gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren.

(5) Zur Entscheidung in den Fällen gemäß Abs. 3 und 4 ist jene Stelle zuständig, bei der die Unterlagen entstanden sind.

(6) Zur Erschließung gemäß § 2 Z 5 dürfen die Archive des Bundes das Archivgut mittels elektronischer Informationsträger erfassen und speichern.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10010143

Dokumentnummer

NOR12128274

alte Dokumentnummer

N7199914553O

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