Aufgabenplanung
§ 7
(1) Der Aufgabenkatalog hat als Instrument der mittelfristigen Planung unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen am jeweiligen Fachsektor, der Marktsituation für Leistungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft sowie der gesetzlichen Vorgaben die Wahrnehmung des im Teil II beschriebenen fachlichen Wirkungsbereiches des Bundesamtes für Wasserwirtschaft nach Fach- und Teilgebieten zu konkretisieren. Der Aufgabenkatalog ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zumindest alle 5 Jahre als Zielvorgabe für das Bundesamt für Wasserwirtschaft zu erlassen. Dem Direktor des Bundesamtes für Wasserwirtschaft kommt dabei ein Anhörungsrecht zu.
(2) In Durchführung des Aufgabenkataloges wird jährlich vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Arbeitsprogramm für das Bundesamt für Wasserwirtschaft festgelegt.
(3) Das Bundesamt für Wasserwirtschaft erstattet dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich einen Bericht über die Erfüllung des Arbeitsprogrammes.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2004
Schlagworte
Fachgebiet
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10010829
Dokumentnummer
NOR40053825
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