Bundeshaftung und Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages
§ 7.
(1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß § 18 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(2) Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, eine Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 1 839 Millionen Schilling jährlich zu leisten.
(3) Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß Abs. 2 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Abs. 2 unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaften und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(4) Die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 2 und 3 auf die Bühnengesellschaften und die Bundestheater-Holding GmbH erfolgt nach einem Schlüssel, der sich an den Budgetjahren 1996 und 1997 orientiert. Für die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 2 und 3 hat die Bundestheater-Holding GmbH im Einvernehmen mit den Bühnengesellschaften einen Vorschlag an den Bundeskanzler zu erstatten. Über die Aufteilung der Mittel entscheidet der Bundeskanzler. Die Überweisung der Mittel erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im voraus an die Gesellschaften.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)