Anrechnung
§ 7.
Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind auf das Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. Von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, ist ein Betrag von 60,00 Euro monatlich anzurechnen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 376/1967
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10008859
Dokumentnummer
NOR40019287
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