§ 7 Börsegesetznovelle

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1948

§. 7.

Sofern durch das Statut einer Börse zur Entscheidung über Streitigkeiten aus Warengeschäften ein Schiedsgericht bestellt wird, ist zur giltigen Zusammensetzung eines jeden solchen Börseschiedsgerichtes erforderlich, dass alle Schiedsrichter die Staatsbürgerschaft in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern besitzen. Die Schiedsrichter sind vor Antritt ihres Amtes von dem Präsidenten des Handelsgerichtes an dem Sitze der Börse in Eid zu nehmen.

Schlagworte

Reichrat

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10001714

Dokumentnummer

NOR40027789

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