§ 7 BMöDS-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Theoretische Ausbildung

§ 7.

Die theoretische Ausbildung setzt sich aus Modulen zusammen und umfasst folgende Bereiche:

  1. 1. allgemeine theoretische Ausbildung, welche im Rahmen des angebotenen Bildungsprogrammes an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) erfolgt, sowie
  2. 2. ressortinterne theoretische Ausbildung.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2021

Gesetzesnummer

20010556

Dokumentnummer

NOR40212231

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