Theoretische Ausbildung
§ 7.
Die theoretische Ausbildung setzt sich aus Modulen zusammen und umfasst folgende Bereiche:
- 1. allgemeine theoretische Ausbildung, welche im Rahmen des angebotenen Bildungsprogrammes an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) erfolgt, sowie
- 2. ressortinterne theoretische Ausbildung.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2021
Gesetzesnummer
20010556
Dokumentnummer
NOR40212231
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