§ 7 BMKÖS-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2020

Theoretische Ausbildung

§ 7.

Die theoretische Ausbildung setzt sich aus Modulen zusammen und umfasst folgende Bereiche:

  1. 1. allgemeine theoretische Ausbildung, welche im Rahmen des angebotenen Bildungsprogrammes an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) erfolgt, sowie
  2. 2. ressortinterne theoretische Ausbildung.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

20011443

Dokumentnummer

NOR40230150

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