Praktische Verwendung
§ 7.
(1) Die praktische Verwendung hat
- 1. über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der Auszubildenden/des Auszubildenden und
- 2. optional über einen Zeitraum von mindestens einer Woche auf einem vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplatz (Rotationsarbeitsplatz)
- zu erfolgen.
(2) Zur Verwendung auf Rotationsarbeitsplätzen außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es der Zustimmung der Auszubildenden/des Auszubildenden (§ 39a BDG 1979, § 6b VBG).
(3) Die praktische Verwendung auf dem Stammarbeitsplatz und auf einem allfälligen Rotationsarbeitsplatz ist verpflichtend und gilt als Dienst.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2023
Gesetzesnummer
20011675
Dokumentnummer
NOR40238427
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