§ 7 BMA-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.2021

Praktische Verwendung

§ 7.

(1) Die praktische Verwendung hat

  1. 1. über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der Auszubildenden/des Auszubildenden und
  2. 2. optional über einen Zeitraum von mindestens einer Woche auf einem vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplatz (Rotationsarbeitsplatz)
  1. zu erfolgen.

(2) Zur Verwendung auf Rotationsarbeitsplätzen außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es der Zustimmung der Auszubildenden/des Auszubildenden (§ 39a BDG 1979, § 6b VBG).

(3) Die praktische Verwendung auf dem Stammarbeitsplatz und auf einem allfälligen Rotationsarbeitsplatz ist verpflichtend und gilt als Dienst.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023

Gesetzesnummer

20011675

Dokumentnummer

NOR40238427

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)