3. Abschnitt
Mittelbereitstellung Antrag auf Zuweisung von Zweckzuschüssen und Förderungen
§ 7.
Die Zuweisung von Zweckzuschüssen und Förderungen des Bundes erfolgt auf Antrag des jeweiligen Schulerhalters. Die Anträge sind hinsichtlich des fixen Anteils an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister und hinsichtlich des flexiblen an die zuständige Landesregierung zu richten und sind bis zum Ende des betreffenden Schuljahres bei der für die äußere Organisation der öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen sowie für private allgemein bildende Pflichtschulen mit Öffentlichkeitsrecht zuständigen Behörde in dem Bundesland einzureichen, in dem der Standort der ganztägigen Schulform gelegen ist. Sie haben alle für die Beurteilung der Zuerkennung des jeweiligen Zweckzuschusses bzw. der jeweiligen Förderung erforderlichen Angaben samt Nachweisen zu enthalten. Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20009781
Dokumentnummer
NOR40190315
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)