Dateneinbringung und Berichtstermine
§ 7
(1) Der Leiter oder der Rechtsträger einer Bildungseinrichtung hat der Gesamtevidenz die in § 6 Abs. 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. § 20 Abs. 1 zweiter Satz findet Anwendung.
(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
- 1. hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, soweit die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten
- a) Daten über den Schulerfolg (§ 3 Z 5),
- b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, § 3 Z 6 und 15, § 4 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
- c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler
spätestens Ende November jeden Kalenderjahres;
- 2. hinsichtlich der bei allgemein bildenden Pflichtschulen verarbeiteten
- a) Daten über den Schulerfolg (§ 3 Z 5),
- b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, § 3 Z 6 und 15, § 4 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
- c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler
spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres;
- 3. hinsichtlich der bei lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie bei Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten
- a) Daten über den Schulerfolg (§ 3 Z 5) spätestens Ende November jeden Kalenderjahres,
- b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, § 3 Z 6 und 15, § 4 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) spätestens Ende November jeden Kalenderjahres und
- c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres sowie
- 4. hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind, verarbeiteten
- a) Daten über den Schulerfolg (§ 3 Z 5),
- b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, § 3 Z 6 und 15, § 4 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
- c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler
spätestens Ende November jeden Kalenderjahres und spätestens Ende März jeden Kalenderjahres.
(3) Datenübermittlungen an die Gesamtevidenz gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Bildungsdokumentationsgesetz haben der jeweils zuständige Landes- bzw. Bezirksschulrat oder der betraute Leiter einer Bildungseinrichtung spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres in Form eines Gesamtdatensatzes nach Maßgabe der Anlage 2 vorzunehmen. § 20 Abs. 1 zweiter Satz findet Anwendung.
(4) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 3 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß § 6 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
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