§ 7 Bibliotheksordnung für die Österreichische Nationalbibliothek

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.2009

Ausstellen und Lesebetrieb

§ 7.

(1) Die Sammlungsbestände gemäß § 14 werden der Öffentlichkeit nach aktuellen künstlerischen, wissenschaftlichen und historischen Erkenntnissen zugänglich gemacht. Die Ausstellungstätigkeit der wissenschaftlichen Anstalt stellt ergänzend nach Möglichkeit inhaltliche Bezüge zu gesellschaftspolitisch relevanten Themen der Gegenwart her. Schwerpunktmäßige Sonderausstellungen im In- und Ausland erweitern das Angebot.

(2) Publikationen, Vorträge, Diskussionsveranstaltungen und sonstige Vermittlungsprogramme begleiten die Ausstellungstätigkeit.

(3) Die wissenschaftliche Anstalt gewährleistet unter Einhaltung konservatorischer Bestimmungen die Zugänglichkeit der Sammlungsbestände gemäß § 14, insbesondere durch einen kontinuierlichen Lesebetrieb im Bereich der Modernen Bibliothek und der Sammlungen.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20006564

Dokumentnummer

NOR40112103

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