§ 7 Bibliotheksordnung für die Kunsthochschulen

Alte FassungIn Kraft seit 27.5.1998

§ 7.

(1) Die Entlehnkarte hat die Bezeichnung „Entlehnkarte der ...“ unter Beifügung des Namens der Hochschulbibliothek sowie jedenfalls folgende Angaben zu enthalten: Familienname, Vorname, akademische Grade, Unterschrift des Entlehners, Datum der Ausstellung, Nummer der Entlehnkarte.

(2) Entlehnkarten (§ 6 Abs. 3 Z 3) bzw. Benützerkarten (§ 11 Abs. 1 Z 2) dürfen nur ausgefolgt werden, wenn in angemessener Weise sichergestellt ist, daß im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Rückgabe entliehener Informationsträger die Rechtsansprüche der Universitätsbibliothek erfolgreich verfolgt werden können.

  1. 1. Die erforderliche Sicherstellung gilt jedenfalls dann als gegeben, wenn ein zur Entlehnung Berechtigter
  1. a) Angehöriger einer österreichischen Hochschule, Universität oder Fachhochschule ist oder
  2. b) österreichischer Staatsbürger bzw. österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist und seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat oder
  3. c) bei der jeweiligen Hochschulbibliothek eine Kaution in der Höhe von 3 000 S hinterlegt hat und die Art der entlehnbaren und die Anzahl der gleichzeitig entlehnbaren Informationsträger durch die Benützungsordnung beschränkt ist.
  1. 2. Über die Anerkennung anderer als der in Z 1 genannten Sicherstellungen entscheidet der Bibliotheksdirektor. Er hat dabei nur solche Sachverhalte zu berücksichtigen, die wenigstens abstrakt auf einen größeren Benützungskreis zutreffen.
  2. 3. Für die Entlehnung von teuren Informationsträgern sind in der Benützungsordnung besondere Vorkehrungen zu treffen.

(3) Studierende, die nur Kurse gemäß § 6 Abs. 1 Kunsthochschulordnung, BGBl. Nr. 70/1971 in der geltenden Fassung, besuchen, gelten nicht als Angehörige einer Hochschule im Sinne von Abs. 2 Z 1 lit. a.

(4) Für die Bestellung von entlehnbaren Werken, die nicht in Freihandaufstellung bereitgestellt sind, gilt § 4 Abs. 3 sinngemäß.

(5) Die Reservierungsdauer darf nicht länger, der Umfang der Entlehnung (Zahl der gleichzeitig entlehnten Werke) darf nicht größer sein als die Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebes und die Interessen anderer Benützer dies zulassen.

(6) Der Entlehner hat Änderungen seiner Anschrift sowie Änderungen der Umstände, auf denen seine Entlehnberechtigung beruht, der Hochschulbibliothek unverzüglich durch besondere Mitteilung anzuzeigen. Für Schäden, die der Hochschulbibliothek aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, haftet der Entlehner (§ 3 Abs. 8).

(7) Entlehnungen auf den Namen eines anderen und die Weitergabe entlehnter Werke sind nicht gestattet. Der Inhaber einer Entlehnkarte haftet für die Rückstellung aller mittels dieser Entlehnkarte entlehnten Werke.

(8) Der Entlehner hat die bestellten Werke grundsätzlich persönlich in Empfang zu nehmen. Werden sie durch einen Beauftragten übernommen, so hat dieser eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen.

(9) Die Zusendung bestellter Werke an Entlehner gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 auf dem Postwege ist in berücksichtigungswürdigen Fällen zulässig, sofern eine Entlehnung im Wege der Fernleihe nicht möglich ist. Die Zusendung hat auf Kosten des Bestellers eingeschrieben oder gegebenenfalls mit entsprechender Versicherung zu erfolgen.

(10) Die Entlehnfrist darf, soweit im § 10 nicht anderes bestimmt wird, nicht länger als zwei Monate betragen. Auf Antrag kann höchstens zweimal eine Verlängerung der Entlehnfrist um je einen Monat gewährt werden, sofern das Werk nicht von anderer Seite gewünscht wird. Weitere Verlängerungen sind nur gegen Vorlage des Werkes zulässig.

(11) Die Hochschulbibliothek ist berechtigt, in Einzelfällen eine kürzere Entlehnfrist festzusetzen, soweit die Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebes oder dienstliche Gründe dies erfordern; aus den gleichen Gründen kann ein entlehntes Werk auch vor Ablauf der Entlehnfrist zurückgefordert werden.

(12) Die Benützung entlehnter Werke außerhalb des Hochschulortes oder des der Hochschulbibliothek gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 gemeldeten Ortes ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß die zeitgerechte Rückstellung (§ 9 Abs. 1) gewährleistet ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009491

Dokumentnummer

NOR40056544

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