B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen
§ 7
(1) Das Wasser, mit dem Kleinbadeteiche gefüllt werden und mit dem die Wassererneuerung durchgeführt wird (Füllwasser), kann
- 1. aus der Trinkwasserversorgung entnommen werden,
- 2. aus Brunnen oder Quellen oder
- 3. aus oberirdischen Zuflüssen stammen.
(2) Erfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches durch Brunnen oder Quellen, hat dieses Füllwasser frei von fäkaler Verunreinigung zu sein;
- 1. Faecalcoliforme Bakterien dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
- 2. Enterokokken dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
- 3. in chemischer Hinsicht dürfen keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können.
(3) Erfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches aus oberirdischen Zuflüssen, soll dieses Füllwasser möglichst frei von fäkaler Verunreinigung sein;
- 1. Faecalcoliforme Bakterien sollen in 100 ml nicht nachweisbar sein, die Zahl koloniebildender Einheiten darf 30 in 100 ml nicht überschreiten,
- 2. Enterokokken sollen in 100 ml nicht nachweisbar sein, die Zahl koloniebildender Einheiten darf 15 in 100 ml nicht überschreiten,
- 3. Salmonellen dürfen in 1 l Wasserprobe nicht nachweisbar sein,
- 4. gesundheitsgefährdende Protozoen, insbesondere Näglerien, Cryptosporidien und Giardien dürfen nicht nachweisbar sein,
- 5. in chemischer Hinsicht dürfen keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können.
(3) Der Gesamtphosphorgehalt des Füllwassers soll möglichst gering sein und darf 20 myg/l nicht überschreiten.
(4) Es muß die Möglichkeit gegeben sein, insbesondere im Zusammenhang mit den gemäß den §§ 49 und 50 durchzuführenden Untersuchungen und Messungen, einem Kleinbadeteich mit einem Ausmaß von
- 1. bis zu 1 500 m2 Oberfläche mindestens 10%,
- 2. bis zu 5 000 m2 Oberfläche mindestens 5%,
- 3. bis zu 10 000 m2 Oberfläche mindestens 3% und
- 4. bis zu 15 000 m2 Oberfläche mindestens 1,5%
des Gesamtvolumens an Füllwasser innerhalb von 24 Stunden zuzuspeisen.
(5) Der Berechnung der Nennbelastung (Personen/Tag) ist in Kleinbadeteichen mit einem Ausmaß
- 1. bis 1 500 m2 Oberfläche ein Besucher pro 10 m3 Wasservolumen,
- 2. bis 5 000 m2 Oberfläche ein Besucher pro 15 m3 Wasservolumen und
- 3. über 5 000 m2 Oberfläche ein Besucher pro 20 m3 Wasservolumen
zugrundezulegen.
(6) Das Wasser, das sich in einem Kleinbadeteich befindet (Badewasser), muß an den in dieser Verordnung angeführten Probenentnahmestellen folgenden Anforderungen entsprechen:
- 1. In bakteriologischer Hinsicht:
- a) die Zahl koloniebildender Einheiten von Faecalcoliformen Bakterien soll nicht mehr als 30 in 100 ml betragen und darf 100 in 100 ml nicht überschreiten,
- b) die Zahl koloniebildender Einheiten von Enterokokken soll unter 20 in 100 ml liegen und darf 50 in 100 ml nicht überschreiten,
- c) Salmonellen dürfen in 1 l Wasserprobe nicht nachweisbar sein (diese Untersuchung ist jedenfalls dann durchzuführen, wenn Wasservögel vorhanden sind),
- 2. Gesundheitsgefährdende Protozoen, insbesondere Näglerien, Cryptosporidien und Giardien dürfen nicht nachweisbar sein (diese Untersuchungen sind nur dann durchzuführen, wenn die Speisung aus oberirdischen Zuflüssen erfolgt),
- 3. In chemisch-physikalischer Hinsicht:
- a) die Sichttiefe darf 2 m nicht unterschreiten,
- b) die Konzentration an gelöstem Sauerstoff hat mindestens 80% Sättigung O2 zu betragen.
(7) Attraktionen in Kleinbadeteichen sind nur insoweit zulässig, als durch sie keine zusätzliche kleinräumige Belastung eintreten kann.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)