§ 7 BFA-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Bundesverwaltungsgericht

§ 7.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

  1. 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. 2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
  3. 3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
  4. 4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  5. 5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6.

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