Ausgabe der Genußscheine
§ 7.
(1) Genußscheine können nur nach Maßgabe der Fondsrichtlinien gemäß § 15 ausgegeben werden.
(2) Die Ausgabe der Genußscheine bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Diese ist zu erteilen, wenn die Beteiligungsfondsgesellschaft im Ausmaß von mindestens zwei Dritteln des gemäß § 15 Abs. 2 lit. b bewilligten Gesamtvolumens des Beteiligungsfonds verbindlich Beteiligungen übernommen hat und volkswirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen. In der Bewilligung ist die Zeichnungsfrist festzusetzen.
(3) Genußscheine können nur gegen volle Leistung des von der Beteiligungsfondsgesellschaft festgesetzten Ausgabepreises ausgegeben werden; der Gegenwert abzüglich der Errichtungskosten ist unverzüglich dem Beteiligungsfonds zuzuführen. Genußscheine können nur über die Kreditinstitute ausgegeben werden; das Aufsuchen von Personen zur Entgegennahme von Bestellungen auf Genußscheine ist untersagt.
(4) Insgesamt können von einer Beteiligungsfondsgesellschaft nicht mehr Genußscheine ausgegeben werden als dem 15fachen der Bareinzahlung auf ihr Grundkapital entspricht.
(5) Bedient sich die Beteiligungsfondsgesellschaft einer Depotbank, so sind dieser die Genußscheine vor ihrer Ausgabe in Verwahrung zu geben. Diese darf sie nur ausgeben, wenn ihr der Gegenwert gemäß Abs. 3 ohne jede Beschränkung zur Verfügung gestellt worden ist.
(6) Sind Genußscheine in den Verkehr gelangt, ohne daß der Ausgabepreis dem Beteiligungsfonds zugeführt wurde, so haben die Beteiligungsfondsgesellschaft und die Depotbank als Gesamtschuldner den fehlenden Betrag in den Beteiligungsfonds einzulegen.
(7) Die Fondsrichtlinien gemäß § 15, die Beteiligungen, die gemäß Abs. 2 übernommen wurden, und die Aktionäre der Beteiligungsfondsgesellschaft sind den Genußscheinerwerbern schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Gesetzesnummer
10002567
Dokumentnummer
NOR12036987
alte Dokumentnummer
N2199329855J
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