§ 7 Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Soweit sich aus Art. V, BGBl. Nr. 148/1988 nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.

III. Abschnitt.

Amtstitel.

§ 7.

Die emeritierten Hochschulprofessoren und die in den Ruhestand versetzten Hochschulprofessoren führen ihren Amtstitel mit einem das Emeritierungs- beziehungsweise Ruhestandsverhältnis kennzeichnenden Zusatz.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10008151

Dokumentnummer

NOR12093339

alte Dokumentnummer

N6195514842S

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