Soweit sich aus Art. V, BGBl. Nr. 148/1988 nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.
III. Abschnitt.
Amtstitel.
§ 7.
Die emeritierten Hochschulprofessoren und die in den Ruhestand versetzten Hochschulprofessoren führen ihren Amtstitel mit einem das Emeritierungs- beziehungsweise Ruhestandsverhältnis kennzeichnenden Zusatz.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Gesetzesnummer
10008151
Dokumentnummer
NOR12093339
alte Dokumentnummer
N6195514842S
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