§ 7 Beschußgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1951

§ 7.

(1) Zeigt die Waffe nach dem Endbeschuß die Sicherheit beeinträchtigende Mängel, so wird sie ohne Beschußzeichen zurückgegeben.

(2) Sind die Mängel derart, daß sie ohne Gefahr für die Haltbarkeit der Waffe nicht behoben werden können, so sind die mangelhaften Waffenteile vor der Rückgabe unbrauchbar zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

10011273

Dokumentnummer

NOR40255092

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