Abweichungen und weitergehende Schutzmaßnahmen
§ 7.
(1) Das Arbeitsinspektorat kann im Einzelfall mit Bescheid Abweichungen von einem Verbot nach den §§ 3 bis 5 zulassen, insoweit hiedurch Belange des Schutzes weiblicher Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt werden.
(2) Das Arbeitsinspektorat hat im Einzelfall über die Verbote nach den §§ 3 bis 5 hinaus die Beschäftigung weiblicher Arbeitnehmer mit Arbeiten, die für diese Arbeitnehmer mit einer erhöhten Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, zu untersagen oder von Bedingungen abhängig zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Gesetzesnummer
10008375
Dokumentnummer
NOR12097964
alte Dokumentnummer
N6197632848L
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