§ 7 Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1977

Abweichungen und weitergehende Schutzmaßnahmen

§ 7.

(1) Das Arbeitsinspektorat kann im Einzelfall mit Bescheid Abweichungen von einem Verbot nach den §§ 3 bis 5 zulassen, insoweit hiedurch Belange des Schutzes weiblicher Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt werden.

(2) Das Arbeitsinspektorat hat im Einzelfall über die Verbote nach den §§ 3 bis 5 hinaus die Beschäftigung weiblicher Arbeitnehmer mit Arbeiten, die für diese Arbeitnehmer mit einer erhöhten Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, zu untersagen oder von Bedingungen abhängig zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

10008375

Dokumentnummer

NOR12097964

alte Dokumentnummer

N6197632848L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)