Fachkunde
§ 7.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werkstoffkunde,
- 2. Apparate, Geräte und Werkzeuge,
- 3. Aufnahme und Beleuchtung,
- 4. Grundlagen der facheinschlägigen Chemie und Physik,
- 5. Negativ-, Positiv- und Diapositivprozess,
- 6. Farbenlehre, Colormanagement,
- 7. einschlägige Bildbearbeitungs- und Bildverarbeitungsprogramme.
(2) Die Prüfung kann auch mit elektronischen Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Negativprozess, Positivprozess, Bildbearbeitungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2022
Gesetzesnummer
20007260
Dokumentnummer
NOR40128421
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