§ 7 Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1949

§ 7.

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhörung oder auf Antrag der zuständigen landwirtschaftlichen Berufskörperschaft die Kastration der nicht gekörten oder abgekörten Stiere des Seuchengebietes zur Hintanhaltung der Verschleppung von Deckseuchen durch verbotswidriges Belegen (Schwarzdecken) auf Kosten der Besitzer anordnen, sofern diese nicht die Schlachtung solcher Stiere vorziehen. Die Tierzuchtförderungsgesetze der Länder werden hiedurch nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010259

Dokumentnummer

NOR12129895

alte Dokumentnummer

N8194912208I

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