Geschäftsordnung
§ 7.
Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte trifft der Beirat in einer Geschäftsordnung. Sie bedarf der Genehmigung des Bundeskanzlers.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021
Gesetzesnummer
20006056
Dokumentnummer
NOR40102237
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