§ 7.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen (bewilligte Bergbauanlagen), in denen Brennöfen zur Ziegelerzeugung verwendet werden, müssen der Verordnung spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10007445
Dokumentnummer
NOR12081533
alte Dokumentnummer
N5199330612J
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